Fahrerlaubnisklassen

Klasse B

 

Berechtigung:

Die Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und 9 Sitzplätzen.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

18 Jahre (17 Jahre mit begleitetem Fahren)

 

Klasse BE

Berechtigung:

Die Klasse BE berechtigt zum Führen einer Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht besteht.

 

Vorbesitz:

Klasse B erforderlich

 

Mindestalter:

18 Jahre (17 Jahre mit begleitetem Fahren)

 


Klasse A

Berechtigung:

Die Klasse A berechtigt zum Führen von Motorrädern ohne Beschränkungen.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

24 Jahre (20 Jahre bei Vorbesitz Klasse A2)

 

Klasse A2

Berechtigung:

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

18 Jahre

 


Klasse A1

Berechtigung:

Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigen darf.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

16 Jahre

 

Klasse A1 (B196)

Berechtigung:

Die Klasse A1 (B 196) berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigen darf.

 

Vorbesitz:

Klasse B erforderlich (Besitz der Klasse B seit mindestens 5 Jahren!)

 

Mindestalter:

25 Jahre

 


Klasse AM

Berechtigung:

Die Klasse AM berechtigt zum Führen von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

16 Jahre

 

Mofa

Berechtigung:

Mit der Mofa-Prüfbescheinigung darf man laut Definition einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln – fahren, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.

 

Vorbesitz:

kein Vorbesitz einer Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Mindestalter:

15 Jahre

 


Klasse C

Berechtigung:

Die Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und maximal 9 Sitzplätzen. Ein Anhänger darf nur mit einem zulässigem Gesamtgewicht von maximal 750 kg mitgeführt werden.

 

Vorbesitz:

Klasse B erforderlich

 

Mindestalter:

21 Jahre

 

Klasse CE

Berechtigung:

Die Klasse CE berechtigt zum Führen einer Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg besteht.

 

Vorbesitz:

Klasse C erforderlich

 

Mindestalter:

21 Jahre

 


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