Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

 

Seit September 2009 müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen undFahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen imGüterkraft- und Werkverkehr. 

Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter­ oder Personenkraftverkehr" vor.

 

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraft­stoffverbrauches.

Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)" vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist.

 

Ergänzt wird dieses durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)" vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat.

Anwendungsbereich des BKrFQG

Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durch­führen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen Cl, C1E, C, CE)

müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen, wobei je nach Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs unterschiedliche Fristen wirksam werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zu beachtenden Fristen im Hinblick auf die Pflicht zur Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein unter Beachtung der Frist zur Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C.

Um die erste Weiterbildung und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, sind Abweichungen von dieser Frist zulässig. So kann die Weiterbildung einmalig zu einem früheren Zeitpunkt abschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahr­erlaubnis übereinstimmt, soweit

  • bei Fahrerlaubnisinhabern, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniser­werb ab 10. September 2009), die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
  • bei Fahrerlaubnisinhabern, die keine gesonderte Grundqualifikation nachweisen müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2009), der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der "Fristenanpassung" geben:

 

Ausstellung oder Verlängerung der Fahrer-

2006

2007

2008

2009

2010

laubnis Klassen C

 

 

 

 

 

Pflicht zur Verlängerung der Fahrerlaubnis

2011*

2012

2013

2014

2015

Klassen C

 

 

 

 

 

Empfehlung zur Eintragung der Weiterbildung

2016*

2012

2013

2014

2015

in den Führerschein

 

 

 

 

 

Pflicht zur Eintragung Schlüsselzahl ,,95" in

2016

2014

2014

2014

2015

den Führerschein

 

 

 

 

 

* Unterscheidung, ob vor oder nach dem 10.09. Liegt das Ablaufdatum des Führerscheins vor dem 10.09.2011, ist der Nachweis der Weiterbildung bis spätestens 10.09.2016 zu erbringen. Endet die Gültigkeit des Führerscheins am oder nach dem 10.09.2011, ist bereits dann die Weiterbildung mit Neubeantragung der Fahrerlaubnis

nachzuweisen.

 

 

 

Folgen bei Nichtbeachtung Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss auf ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro gefasst sein. Fahrern, die ohne die nötige Qualifikation unterwegs sind, droht ein  Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

 

(Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, KanaIfernaugen und Hubsteige gemäß § 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG.

 

Grundsätzlich gewerblich sind dagegen Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen.)

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen bzw. es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrszulassungs-ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c BKrFQG),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätig des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:

 

Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch? (unter die Handwerkerregelung fallen z.B, Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern für Anlieferungsfahrten, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt)

Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich? (z.B. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:

eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.

der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (z.B. Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (s.o.))

  • die Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu § 1 Abs. 1 BKrFQG-E, BT-Drucksache 16/1365, S. 11). Danach ist auch die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und fortswirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG) von den Anforderungen nach BKrFQG befreit.

 

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Bestehende Arbeitsverhältnisse

Im Unternehmen sollte registriert werden, wann die Führerscheine der Mitarbeiter ungültig werden.

Die Mitarbeiter sollten zeitgerecht darauf hingewiesen werden, die Weiterbildung zu absolvieren. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollten ggf. um die entsprechende Mitarbeiter­verpflichtung ergänzt werden.

Neu begründete Arbeitsverhältnisse

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung dürfen Führerscheinneuerwerber nur noch als Kraftfahrer beschäftigt werden, wenn sie die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen haben.

Es gibt keine Ausnahmen für Probezeiten, geringfügige und Aushilfsarbeitsverhältnisse.

Bei "Altinhabern" von Führerscheinen muss überprüft werden, wann der Führerschein seine Gültigkeit verliert und ob innerhalb der maximal letzten fünf Jahre bereits Teile der Weiterbildung oder eine komplette Weiterbildung bei früheren Arbeitsverhältnissen absolviert wurden.

Führerscheinverwaltung

Für Sie als Unternehmer wird es immer schwieriger, im Hinblick auf die Vielzahl von Befristungen der Führerscheine, Fahrerkarten, ADR-Scheine und der Verpflichtung zur Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) den Überblick zu behalten.

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